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Statuten

I. NAME UND SITZ

 
Art. 1

Unter dem Namen „Stadtbernischer Apothekerverein“ (stave) besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff.).



 
II. ZWECK

 
Art. 2

Der Verein verfolgt den Zweck, die Berufsinteressen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern.

Insbesondere

a)              fördert er die Beziehungen unter den Mitgliedern und vermittelt bei
                 Streitigkeiten.

b)              befasst er sich – wenn nötig in Verbindung mit dem Schweizerischen oder
                 Kantonalbernischen Apothekerverband – mit der Ausarbeitung von Verträgen.

c)              regelt er den Notfalldienst in einem Reglement.

d)              verfolgt er die Gesetzgebung, soweit sie den Apothekerberuf betrifft.
 

Der Verein kann sich inländischen Vereinen, die seine Zwecke zu fördern geeignet sind, als Mitglied oder Sektion anschliessen.

 


III. MITGLIEDSCHAFT
 

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

a)          Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann jeder Apotheker werden, welcher über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung als Inhaber, Pächter oder Verwalter einer öffentlichen Apotheke in der Stadt oder Region Bern verfügt.

Ist die Leitung einer Apotheke auf mehrere Personen verteilt, können diese die Aktivmitgliedschaft gemeinsam beantragen. 

Ist der Inhaber, Pächter oder Verwalter einverstanden, können angestellte Apotheker die Aktivmitgliedschaft mit diesem gemeinsam beantragen.

Der Vorstand kann im Einzelfall entscheiden, dass Aktivmitglieder, die sich für die Anliegen der öffentlichen Apotheken einsetzen, auch nach Aufgabe der Apothekenleitung ihren Status als Aktivmitglied für eine zu bestimmende Zeitdauer und/oder zu bestimmende Aufgabe behalten. Voraussetzung ist Berufstätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einem apothekennahen Bereich im Kanton Bern


b)              Passivmitglieder

Apotheker, die nicht oder nicht mehr als Inhaber, Pächter oder Verwalter tätig sind oder ihren Beruf nicht oder nicht mehr in der Stadt oder der Region Bern ausüben, können dem Verein als Passivmitglied angehören. Die Aufnahme liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

c)             Aufnahmegesuch

Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Es wird in der Regel von der nächsten Vereinsversammlung behandelt


Art. 4
 
Die Mitgliedschaft erlischt:

a)              durch Tod

b)              durch Austritt

Der Austritt kann auf Ende des Jahres nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein gestützt auf eine schriftliche Austrittserklärung und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
 
c)              durch Ausschluss

Mitglieder, die trotz Mahnung den Statuten und Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, die durch ihr persönliches oder berufliches Verhalten die Interessen des Vereins oder Berufsstandes gefährden oder die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsversammlung. Ein Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen (Art. 72 ZGB).

 

Art. 5

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind voll zu entrichten.
 

 

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER


Stimmrecht und Wahlfähigkeit

 
Art. 6

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktivmitglieder. Ein Aktivmitglied kann sich durch ein anderes Aktivmitglied oder durch die stimmberechtigte Person einer Doppelmitgliedschaft mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann in jedem Fall nur ein einziges anderes Mitglied vertreten.

Die Passivmitglieder haben beratende Stimme. Bei gemeinsam beantragter Aktivmitgliedschaft hat nur eine Person das Stimm- und Wahlrecht, die andere hat beratende Stimme.
 


Pflichten

 
Art. 7

Die Mitglieder verpflichten sich, die jeweils gültige Standesordnung zu achten sowie die geltenden Statuten und Beschlüsse einzuhalten.

 

Mitgliederbeiträge
 

Art. 8

Jedes Aktiv- oder Passivmitglied bezahlt einen im Frühjahr von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Bei einer gemeinsam beantragten Mitgliedschaft wird ein Mitglieder- sowie für jede weitere Person ein Passivmitgliederbeitrag erhoben.

 

Haftbarkeit
 

Art. 9

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftbarkeit besteht nicht.
 

 

V. ORGANISATION 
 

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

-        die Vereinsversammlung

-        der Vorstand

-        die Rechnungsrevisoren
 

 

Vereinsversammlung
 

Art. 11

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich im Frühjahr statt.

Eine ausserordentliche Versammlung wird einberufen, wenn 

a)     der Vorstand es für nötig erachtet.

b)     mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder in einer schriftlichen Eingabe an den 
        Vorstand es verlangt.

 

Art. 12

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden einberufen. Sie hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

-        Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

-        Wahl von Kommissionen

-        Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Abnahme der Jahresrechnung

-        Erlass eines Reglements für die Organisation des Notfalldienstes inklusive
         Verteilung der Kosten

-        Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern

-        Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

-        Statutenrevision

-        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des 
         Vereinsvermögens.

 
 
Art. 13

Die Entscheide der Versammlung werden mit einfachem Mehr in offener Abstimmung gefasst, falls nicht mindestens zwei Aktivmitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

 

Art. 14 

Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Aktivmitglieder können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg (Urabstimmungen) gefasst werden. Ein gültiger Beschluss kommt zustande, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Das Resultat muss den Mitgliedern bekannt gegeben werden.


 
Vorstand
 

Art. 15

Präsident, Sekretär, Kassier und Notfalldienstorganisator bilden den Vorstand.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann bei Bedarf erhöht werden. Stadt, Quartiere und Regionen sollen angemessen vertreten sein.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident einzeln, sowie die Vorstandsmitglieder je zu zweien kollektiv.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.



Art. 16

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

Er überwacht das Einhalten der Statuten, sowie der Vereinsbeschlüsse, von denen er den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabschnitten eine Zusammenstellung übergibt.

Der Vorstand beschliesst in eigener Kompetenz den Notfalldienstturnus und die regionale Zusammenstellung der Gruppen.
 

 
Rechnungsrevisoren
 

Art. 17

Als Rechnungsrevisoren werden jeweils zwei Mitglieder für vier Jahre gewählt. Sie prüfen die Abrechnung und erstatten an der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
 


Art. 18 

Das Rechnungsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Besondere Bestimmungen
 

Art. 19

Alle in diesen Statuten verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten auch für weibliche Personen.



Art. 20 

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 09. März 2015 und treten sofort in Kraft.




Bern, den 13. Juni 2023



Der Präsident  ad interim                               Die Sekretärin

Jon-Andri Bisaz                                              Sandra Bunk